4.1 Generelle Zulässigkeit der Vertretung
Rz. 34
Die Abgabe von Steuererklärungen ist eine Verfahrenshandlung, die nach § 79 Abs. 1 AO Handlungsfähigkeit voraussetzt. Fehlt dem Erklärungspflichtigen die Handlungsfähigkeit, so muss nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO der gesetzliche Vertreter diese Verpflichtungen erfüllen. Dies gilt auch für juristische Personen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig sind. Für nicht handlungsfähige Vereinigungen oder Vermögensmassen können nach § 79 Abs. 1 S. 3 AO außerdem auch besonders Beauftragte handeln.
Rz. 35
Der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter können sich nach § 80 Abs. 1 AO durch einen Bevollmächtigten bei der Erstellung der Steuererklärung vertreten lassen. Die Verantwortlichkeit des Erklärungspflichtigen bzw. des gesetzlichen Vertreters für den Inhalt der vom Bevollmächtigten abgegebenen Erklärung bleibt allerdings unberührt. Die Behörde kann sich gem. § 80 Abs. 3 S. 2 AO auch die Richtigkeit der Angaben vom Erklärungspflichtigen bestätigen lassen.
Rz. 36
Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Unterschriftsleistung, sofern nicht eine eigenhändige Unterschrift des Erklärungspflichtigen bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (Rz. 34) gesetzlich vorgeschrieben ist.
4.2 Eigenhändige Unterschrift
4.2.1 Gesetzliche Anordnung
Rz. 37
In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat. Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:
4.2.2 Zweck der eigenhändigen Unterschrift
Rz. 38
Das Erfordernis der Unterschrift ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass Steuererklärungen in erster Linie Wissenserklärungen sind. Der Erklärungspflichtige soll sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen und durch die eigenhändige Unterschriftsleistung persönlich gezwungen werden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und ggf. zu versichern. Er wird hierdurch gehindert, die Verantwortung auf einen Bevollmächtigten zu delegieren (Rz. 13). Er ist verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen zu überprüfen und sich über den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben zu vergewissern.
4.2.3 Form der eigenhändigen Unterschrift
Rz. 39
Im Übrigen dient das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der Identitätsfeststellung des Erklärenden. Die eigenhändige Unterschrift erfordert, ohne dass hieran überzogene Anforderungen zu stellen sind, einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind und ein Dritter, der den Namen des Unterze...