Rz. 52

Ein VZ kann auch festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung zur Festsetzung eines Steuermessbetrags führt.[1] Bemessungsgrundlage ist hier der Steuermessbetrag. Die Festsetzung des VZ erfolgt i. V. m. der Festsetzung des Steuermessbetrags. Festgesetzt wird ein EUR-Betrag, nicht ein Prozentsatz des Messbetrags. Bei der GewSt ist der Hebesatz der Gemeinden nicht auf den VZ anzuwenden.[2]

 

Rz. 53

Für die zutreffende Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe des VZ ist es erforderlich, die steuerliche Auswirkung des Messbetrags zu ermitteln. Eine Schätzung ist im Gegensatz zur gesonderten Feststellung nicht zulässig. Die prozentuale Höchstgrenze bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 152 Abs. 2 S. 1 AO allerdings nicht auf die Höhe der steuerlichen Auswirkung, sondern auf den festgesetzten Steuermessbetrag.

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