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Bei der früher erforderlichen gesonderten Feststellung der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals[1] wurde durch den Feststellungsbescheid die Höhe der in Zukunft möglichen KSt-Minderungen und -erhöhungen bestimmt. Als steuerliche Auswirkung war für die Streitwertbemessung die Summe dieser Beträge, verglichen mit der letzten Feststellung, anzusehen.[2] Nach dem geltenden Körperschaftsteuerrecht sind Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG erforderlich. Die steuerlichen Auswirkungen sind in diesen Fällen erforderlichenfalls zu schätzen.

[1] § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
[2] FG Düsseldorf v. 22.5.1981, I 506/80 F, EFG 1981, 591.

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