Rz. 115

Nach § 152 Abs. 3 AO a. F. soll die Festsetzung des VZ regelmäßig zusammen mit dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid erfolgen. Dies gilt gleichermaßen nach § 152 Abs. 11 AO n. F. In der Verwaltungspraxis führt dieses Gebot zumeist auch zu einer formularmäßigen Verbindung beider Verwaltungsakte. Dieser zeitliche und äußerliche Zusammenhang lässt aber die rechtliche Selbstständigkeit der Festsetzung des VZ unberührt.

 

Rz. 116

Mit dieser Verknüpfung beider Verwaltungsakte soll verhindert werden, dass der Stpfl. nach Erhalt eines Bescheids nachträglich mit einer Festsetzung eines VZ überrascht wird.[1] Die Verbindung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 152 Abs. 3 AO allerdings nicht zwingend vorgeschrieben. Das Unterlassen der Verbindung, das in begründeten Ausnahmefällen erlaubt ist[2], hat demgemäß keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der VZ-Festsetzung, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.[3] Die Nachholung der VZ-Festsetzung ist nach BFH v. 10.10.2002, XI R 41/00, BStBl II 2002, 124 in Anlehnung an § 171 Abs. 10 AO und § 239 Abs. 1 AO längstens binnen eines Jahres zulässig.[4]

 

Rz. 117

Kann die Verbindung mit dem Bescheid aus organisatorischen Gründen nicht hergestellt werden, so ist das Unterlassen der Verbindung demgemäß auch kein Verzicht auf die VZ-Festsetzung.[5] Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass sich die Finanzbehörde die spätere Festsetzung des VZ ausdrücklich vorbehält, wenn ein solcher Vorbehalt zur Klarstellung der Verfahrenslage auch angebracht erscheint. Es tritt auch keine Verwirkung der Festsetzungsbefugnis ein.[6]

 

Rz. 118

Handelt es sich bei dem als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheid um einen zusammengefassten Steuerbescheid gegen Gesamtschuldner, so kann nach § 155 Abs. 3 AO hiermit auch eine VZ-Festsetzung verbunden werden. Nicht erforderlich ist, dass der VZ gegen alle Gesamtschuldner festgesetzt worden ist, sondern er kann auch nur einen oder mehrere der Gesamtschuldner betreffen.[7] Das zwischen den Stpfl. bestehende Rechtsverhältnis, wer von ihnen den festgesetzten Anspruch zu tragen hat, ist unbeachtlich.[8]

 

Rz. 119

Bei Steueranmeldungen hat die Festsetzung des VZ zwangsläufig gesondert zu erfolgen, wenn eine besondere Steuerfestsetzung nach § 167 S. 1 AO unterbleibt. Die Steueranmeldung bzw. die Zustimmung nach § 168 S. 2 AO hat hier schon die Wirkung einer Steuerfestsetzung.

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