Rz. 162

Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten gem. § 152 Abs. 6 S. 1 AO n. F. vorbehaltlich von § 152 Abs. 7 AO die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 entsprechend.[1] Der VZ beträgt in diesen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR.

 

Rz. 163

Allerdings wird diese Regel für die in der Praxis wichtigsten Arten von Feststellungserklärungen durch § 152 Abs. 7 AO n. F. überlagert.[2] Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der VZ nämlich hiernach für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 71; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 67ff.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 71ff.; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 72.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?