Frist für Grundsteuer-Feststellungserklärung am 31.1.2023 abgelaufen
Wird die Grundsteuer-Feststellungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist es möglich aber nicht notwendig, dass zunächst mit einem Erinnerungsschreiben eine neue Abgabefrist gesetzt wird.
Bundesländer mit Erinnerungsschreiben
So hat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg angegeben, dass nun eine "Kulanzzeit" folge und Erinnerungen für Grundsteuer B im ersten Quartal 2023 verschickt werden. Bis dahin sei kein Antrag auf Fristverlängerung notwendig. Bei der Grundsteuer A wird erst im zweiten Quartal 2023 erinnert, weshalb eine Abgabe bis 31.03.2023 unbedenklich ist.
Auch Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz schicken zunächst Erinnerungsschreiben. Erst danach können nach Angaben der jeweiligen Finanzbehörden Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden.
Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erinnern die Steuerpflichtigen ebenfalls mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Allerdings ist in diesen Bundesländern nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten.
Vorgehen in weiteren Bundesländern
Bayern hat im Alleingang die Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung bis Ende April verlängert. Danach sind Verspätungszuschläge und andere Maßnahmen möglich.
Hamburg hat noch nicht entschieden, wie nach dem 31.1.2023 verfahren wird. Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, ein Zwangsgeld werde in jedem Fall erst in einem Schreiben angekündigt.
Zwangsgelder und Verspätungszuschläge
Wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt, beträgt er mindestens 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs 5 Satz 2 AO). In Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden, wird § 152 Abs. 2 AO für die Grundsteuer-Feststellungserklärung außer Kraft gesetzt (Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO). Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe dieser Erklärung nur im Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO und nicht automatisiert zwingend erfolgen kann.
Die Festsetzung eines Zwangsgelds erfolgt in zwei Stufen: Zuerst wird die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht, danach ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Wird die Grundsteuer-Feststellungserklärung vor der Festsetzung des Zwangsgelds abgegeben, musss kein Zwangsgeld gezahlt werden.
Das Zwangsgeld darf nach § 329 AO 25.000 EUR nicht überschreiten. Bis dahin liegt die Höhe im Ermessen der Finanzbehörde. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Finanzämter sind gehalten, bei erstmaliger Androhung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung i. d. R. mindestens 200 EUR festzusetzen. Im Übrigen soll der festzusetzende Betrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und nach dem zu erwartenden Ergebnis zu bestimmen sein.
Schätzung durch das Finanzamt
Wird länger keine Steuererklärung eingereicht, kann grundsätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen, die für Eigentümer nachteilig ausfallen dürfte. Auch bei einer Schätzung besteht jedoch die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen fort. Daher muss das Finanzamt die Zwangsgeldfestsetzung nicht zurücknehmen. Der Verspätungszuschlag wird bis zur Bekanntgabe des Schätzungsbescheids berechnet.
Beantragung einer Fristverlängerung
Grundsätzlich ist es (auch nach Fristende) noch möglich beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Behörde. Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag nur, wenn er nachvollziehbare Gründe für das Hinausschieben enthält. Dies kann beispielsweise eine längere Krankheit oder in kompliziert gelagerten Fällen auch die aufwendige Beschaffung notwendiger Unterlagen und Informationen sein.
Lesen Sie auch: BStBK fordert Fristverlängerung bei der Grundsteuer für beratene Fälle
Tipp der Redaktion: Software für den ganzheitlichen Grundsteuerprozess Mit unserer Partnersoftware "GrundsteuerDigital" können Sie die Deklaration der Grundsteuerwerte Ihrer Mandanten einfach digital vornehmen. Die Software unterstützt den kompletten Prozess von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis hin zur Bescheidprüfung. |
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024