Rz. 167

Ebenfalls nicht geändert hat sich die Festsetzung des VZ. Dieser soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden.[1] Dies gilt auch in den Fällen einer Feststellung. Ausnahmen sind somit weiter zulässig.[2]

 

Rz. 167a

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[3] wurde § 152 Abs. 11 AO um einen Satz 2 ergänzt. Nach dieser Regelung kann nunmehr die isolierte Festsetzung eines VZ vollständig automationsgestützt erfolgen.[4] Voraussetzung ist, dass es sich um einen VZ nach § 152 Abs. 2 AO handelt, der dem Grunde und der Höhe nach feststeht.[5] Hintergrund der Regelung ist, dass nach Art. 22 DSGVO eine ausschließlich automationsgestützte Verarbeitung personenbezogener Daten nur bei Bestehen einer Rechtsgrundlage erfolgen darf. Eine solche gab es bislang für die isolierte Festsetzung eines VZ nicht. Die Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn es einer Ermessensausübung bedarf.

[2] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 79; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 152 Rz. 88.
[3] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[4] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 152 Rz. 89.
[5] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 83.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?