Rz. 47
Steuervergünstigungen i. S. v. § 153 Abs. 2 sind z. B.[1] insbesondere[2]:
- Herabsetzung von ESt-Vorauszahlungen nach § 37 EStG; § 19 GewStG;
- zinslose Stundung der ErbSt nach § 25 ErbStG;
- Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG;
- Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach §§ 51ff.[3];
- Verkürzung der Anlagefrist nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG a. F.[4];
- steuerliche Rückwirkung der Vermögensübertragung nach § 2 Abs. 2 UmwStG[5];
- Ermäßigung der Steuermesszahlen für Hausgewerbetreibende nach § 11 Abs. 2 GewStG[6];
- Abzugsbeträge für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung nach § 10e EStG[7];
- Förderung nach dem in der Zwischenzeit aufgehobenen EigZulG[8];
- steuerfreie Übertragung von Grundstücken nach § 4 Nr. 5 GrEStG[9];
- Bewertung nach der Lifo-Methode gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG[10];
- Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG[11];
- Ermäßigung des USt-Satzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG[12];
- Baukindergeld nach § 34f EStG[13];
- Freistellung von Dividendeneinkünften nach dem DBA Irland.[14]
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