Rz. 7
Das zur Ausführung von Art. 108 GG erlassene FVG regelt den Aufbau der Bundes- und der Landesfinanzverwaltung und unterscheidet dabei zwischen obersten Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtlichen Behörden.
Oberste Behörden sind das Bundesministerium der Finanzen bzw. die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, in der Regel das jeweilige Landesfinanzministerium.
Bundesoberbehörden sind das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion. Landesoberbehörden können nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 FVG sowie nach Landesrecht eingerichtet werden.
Als Mittelbehörden sieht das FVG nur noch für die Landesfinanzverwaltung Oberfinanzdirektionen vor, die bis zum 31.12.2007 als gemeinsame Mittelbehörden für die Bundes- und Landesfinanzverwaltung eingerichtet waren. An die Stelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten. Nach § 2a Abs. 1 FVG können die Länder durch Rechtsverordnung auf Mittelbehörden verzichten. In diesem Fall gehen die diesen zugewiesenen Aufgaben auf die oberste Landesfinanzbehörde über, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden bestehen derzeit noch in den Ländern Baden-Württemberg (OFD Karlsruhe), Hessen (OFD Frankfurt am Main) und Nordrhein-Westfalen (OFD Nordrhein-Westfalen). Die Länder Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben Landesämter für Steuern bzw. für Steuern und Finanzen (Sachsen) als Mittel- oder Oberbehörden eingerichtet.
Örtliche Behörden sind im Bereich der Bundesfinanzverwaltung die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter und im Bereich der Landesfinanzverwaltung die Finanzämter.
Rz. 8
Aufgabe der obersten Behörden ist es, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Finanzverwaltung zu leiten. Das Gleiche gilt für die Oberfinanzdirektionen bzw. die an ihre Stelle getretenen Ober- oder Mittelbehörden der Länder. Unter "leiten" ist die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen unterstellten Behörden zu verstehen, die die Erteilung allgemeiner oder auf den Einzelfall bezogener Weisungen einschließt.
Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch das FVG, durch andere Gesetze oder aufgrund anderer Gesetze zugewiesen werden, sowie als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden. Darüber hinaus leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung und übt die Dienstaufsicht über die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter aus.
Für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden, für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern die Finanzämter als örtliche Landesbehörden zuständig. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur diese, nicht aber die ihnen übergeordneten Behörden dazu befugt, gegenüber den Stpfl. tätig zu werden. Das den übergeordneten Behörden zustehende Weisungsrecht begründet kein Recht zum Selbsteintritt. Die Zuständigkeitsordnung des FVG schließt es auch aus, dass die FÄ eines Landes die Oberfinanzdirektionen eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen in einer Vielzahl von Fällen mit der Durchführung von Außenprüfungen beauftragen.
Rz. 9
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird nach § 5 Abs. 1 S. 1 FVG in einer Vielzahl von Fällen unmittelbar bei der Verwaltung der Steuern tätig. Hervorzuheben sind