Rz. 28

Für Verbrauchsteuern gilt eine Reihe von besonderen Billigkeitsmaßnahmen. Nach § 48 EnergieStG kann eine Steuerentlastung gewährt werden, wenn gekennzeichnetes Gasöl mit anderem Gasöl vermischt wird. Nach § 60 EnergieStG wird bei Zahlungsausfällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung von der Energiesteuer gewährt. Grund für diese Billigkeitsmaßnahme ist, dass die Verbrauchsteuern bestimmungsgemäß auf den Verbraucher überwälzt werden und es daher unbillig ist, die Steuer zu erheben, wenn die Überwälzung misslingt. Tabaksteuer kann nach § 32 TabakStG erlassen werden, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen oder in einen anderen Mitgliedsstaat ausgeführt werden. Entsprechendes gilt nach § 21 KaffeeStG und §§ 24, 25 BierStG. Eine besondere, zeitlich begrenzte Erlassmöglichkeit enthält § 10 StromStG. Hierzu Rz. 86, 86a.

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