Rz. 82

Bei der Kraftfahrzeugsteuer kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein, wenn das Fahrzeug dem Halter trotz Zulassung erheblich verspätet ausgeliefert wird. Besteuert wird zwar der Zeitraum des Haltens, nicht die tatsächliche Nutzung. Hat der Halter aber wegen verspäteter Auslieferung des Fahrzeugs tatsächlich nicht die Möglichkeit der Nutzung gehabt, kann es der Billigkeit entsprechen, die auf den Zeitraum der Nichtbenutzung entfallende Steuer nicht festzusetzen bzw. nicht zu erheben.[1]

[1] Möllinger, DVerkStR 1982, 133.

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