Rz. 28

Die Rechtsfolge des § 176 AO tritt ein, wenn der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist. Darüber hinaus gelten keine ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale. Eine gesondert festzustellende Schutzwürdigkeit des Stpfl. ist also nicht Voraussetzung der Anwendung der Vorschrift.[1] Verdient der Stpfl. im Einzelfall keinen Vertrauensschutz, ist aber der Tatbestand des § 176 AO erfüllt, greift § 176 AO ein. Andererseits kann § 176 AO nicht angewandt werden, wenn die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht erfüllt sind, der Stpfl. aber Vertrauensschutz verdient. Das Gesetz hat in § 176 AO im Weg typisierender Regelung bestimmte Fallgruppen als schutzwürdig in die Regelung einbezogen. Mit diesen Fallgruppen geht das Gesetz also typisierend von der Schutzwürdigkeit des Stpfl. aus. Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall Schutzwürdigkeit besteht. Andererseits darf zugunsten des Stpfl. nicht über das Gesetz hinausgegangen werden. Es ist Sache des Gesetzgebers, nicht aber der Rechtsauslegung, umfassenden Vertrauensschutz zu gewähren, wenn der Stpfl. ihn verdient. Lediglich bei der Auslegung bei Auftreten von Zweifelsfragen ist der Zweck des Gesetzes, Vertrauensschutz zu gewähren, zu berücksichtigen.

[1] Im Ergebnis ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 176 AO Rz. 6; a. A. Rössler, BB 1981, 842.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge