Rz. 8

Die in § 178a AO normierte Kostenpflicht eines APA rechtfertigt der Gesetzgeber mit den erheblichen Zusatzkosten, die die Durchführung solcher Verfahren für den Staat mit sich bringt. Hierbei ist anzuerkennen, dass in der Tat die Durchführung solcher Verfahren erhebliche Arbeit für die Verwaltung mit sich bringt und insbesondere auch die Einrichtung von Spezialabteilungen erforderlich ist.[1] Auch ist nicht zu verkennen, dass die Kostenpflicht international der Normalfall ist. Allerdings darf ebenfalls nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Durchführung von APAs nicht nur für den Stpfl., sondern auch für den Staat Vorteile mit sich bringt.[2]

[1] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 178a AO Rz. 4.
[2] So auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 4ff.

3.1 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (§ 178a Abs. 1 AO)

 

Rz. 9

Die Gebühr nach § 178a AO entsteht mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung eines APA beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern. Diese Behörde setzt sodann die nach § 178a Abs. 2 und 3 AO berechnete Gebühr mittels eines Verwaltungsakts fest. Dies geschieht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens.[1] Mangels abweichender Regelung in § 178a AO wird diese Gebühr nach § 220 Abs. 2 AO sofort fällig, es sei denn, es wird eine Zahlungsfrist eingeräumt. Vor Bestandskraft des Bescheids und Zahlung der Gebühr wird das APA allerdings nicht eröffnet.[2]

[1] § 178a Abs. 1 S. 1 AO.
[2] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 178a AO Rz. 18ff.; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 19ff.

3.2 Höhe der Gebühr (§ 178a Abs. 2 AO)

 

Rz. 10

Die Höhe der Gebühr ist in § 178a Abs. 2 AO gestaffelt geregelt. Die Grundgebühr beträgt dabei nach § 178a Abs. 1 1. Halbs. 1 AO für jeden Antrag 20.000 EUR. Diese Gebühr fällt gem. § 178a Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AO innerhalb eines Organkreises nur einmal an.[1] Es ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Gebühr nach § 178a Abs. 2 AO nicht abgestimmt ist mit der Gebühr, die nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft zu zahlen ist.[2]

 

Rz. 11

Bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung eines bereits bestehenden APA beträgt die Gebühr nach § 178a Abs. 2 S. 2 AO 15.000 EUR. Diese Gebühr wird als Verlängerungsgebühr bezeichnet.[3] Die niedrigere Gebühr wird damit begründet, dass im Fall einer Verlängerung regelmäßig ein geringerer Verwaltungsaufwand erforderlich ist als bei erstmaliger Antragstellung.

 

Rz. 12

Eine weitere Gebühr von 10.000 EUR entsteht nach § 178a Abs. 2 S. 3 AO, wenn der Stpfl. während eines laufenden APA oder nach dem Inkrafttreten des APA dessen Änderung beantragt. Dies wird als Änderungsgebühr bezeichnet.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 19; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 28.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 22.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 20; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 29.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 21; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 30.

3.3 Ermäßigung für kleinere Fälle (§ 178a Abs. 3 AO)

 

Rz. 13

In kleineren Fällen ermöglicht § 178a Abs. 3 AO eine Halbierung der nach § 178a Abs. 2 AO festzusetzenden Gebühr. Dies ist dann der Fall, wenn die jährlichen Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen im Zeitraum der Geltung des APA unter dem Schwellenwert nach § 6 GaufzV bleiben werden. Der Grenzwert ist hierbei 5,0 Mio EUR bei Lieferungen und 500.000 EUR bei sonstigen Leistungen. Abzustellen ist hierbei auf die voraussichtlichen Werte ("ex-ante-Perspektive").[1] Eine wesentliche Bedeutung dürfte die Bestimmung gleichwohl nicht haben, da sich in dermaßen kleinen Fällen die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens regelmäßig nicht lohnen dürfte, da stets auch die Beraterkosten und die internen Kosten des Unternehmens mit in die Betrachtung einzubeziehen sind.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 23; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 31.

3.4 Billigkeitsregelung (§ 178a Abs. 4 AO)

 

Rz. 14

§ 178a Abs. 4 AO sieht eine Billigkeitsregelung vor. Hiernach kann die Gebühr nach § 178a Abs. 2 oder 3 AO auf Antrag des Stpfl. herabgesetzt werden, wenn deren Entrichtung eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt ein besonderes Interesse an der Durchführung des APA hat.[1] Dieser Antrag kann nur vor der Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. § 178a Abs. 4 AO stellt dabei insofern eine die allgemeine Regelung des § 227 AO verdrängende Sonderbestimmung dar.[2]

 

Rz. 15

Es ist also erforderlich, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es muss ein Billigkeitsgrund i. S. v. § 227 AO vorliegen und das Bundeszentralamt muss ein besonderes Interesse an der Durchführung des Verfahrens haben. Ein solches besonderes Interesse kann dann bestehen, wenn etwa durch das APA eine streitige Betriebsprüfung beendet wird, sodass zeit- und kostenintensive Verfahren vermieden werden.[3] Aufgrund dieser engen Voraussetzungen dürfte die Bestimmung in der Praxis keine wesentliche Bedeutung haben.

[1] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz 32.
[2] So auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 24; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 33; a. A. Klein/Rüsken, A...

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