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Die Gebühr nach § 178a AO entsteht mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung eines APA beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern. Diese Behörde setzt sodann die nach § 178a Abs. 2 und 3 AO berechnete Gebühr mittels eines Verwaltungsakts fest. Dies geschieht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens.[1] Mangels abweichender Regelung in § 178a AO wird diese Gebühr nach § 220 Abs. 2 AO sofort fällig, es sei denn, es wird eine Zahlungsfrist eingeräumt. Vor Bestandskraft des Bescheids und Zahlung der Gebühr wird das APA allerdings nicht eröffnet.[2]

[1] § 178a Abs. 1 S. 1 AO.
[2] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 178a AO Rz. 18ff.; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 19ff.

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