Rz. 93

Die Wirkung der Feststellungsbescheide ergibt sich aus § 182 AO. Feststellungsbescheide sind danach regelmäßig Grundlagenbescheide, ihr Inhalt ist im Rahmen des gesetzlich festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereichs für die Folgebescheide bindend.[1]

 

Rz. 94

Der Regelungsbereich, in dessen Rahmen der Feststellungsbescheid Wirkung entfaltet, ist durch die jeweilige gesetzliche Regelung festgelegt. Festgestellt werden danach regelmäßig Besteuerungsgrundlagen, die einem in der Vergangenheit abgelaufenen Zeitraum zuzuordnen sind. Feststellungen zukünftiger Besteuerungsgrundlagen sieht das Gesetz regelmäßig nicht vor (zu Feststellungen für Vorauszahlungszwecke Rz. 19). In Einzelfällen kann ein Feststellungsbescheid auch Bindungswirkung für den Bescheid eines anderen Vz entfalten; das ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d EStG[2] sowie bei Feststellungen im KStG für das steuerliche Einlagekonto, § 27 Abs. 2 S. 1 KStG, und den Sonderausweis, § 28 Abs. 1 S. 3 KStG, der Fall.

 

Rz. 95

Aus der Wirkung des Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid ergibt sich jedoch nicht, dass er im Verwaltungsverfahren zeitlich vor dem Folgebescheid erlassen werden muss. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ermöglicht eine Anpassung des Folgebescheids auch dann, wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid ergangen ist.[3] Im gerichtlichen Verfahren hat jedoch regelmäßig eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Folgebescheid zu erfolgen, solange der Grundlagenbescheid nicht erlassen worden ist.[4]

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