Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 4
Die Vorschrift gilt nur, wenn mehrere Personen Feststellungsbeteiligte und daher die Inhaltsadressaten sind. Voraussetzung ist, dass die Personenvereinigung tatsächlich besteht. Wird das Bestehen nur angenommen, stellt sich aber später heraus, dass sie nicht besteht, ist eine Bekanntgabe nach § 183 AO nicht zulässig, sondern unwirksam. Gleiches gilt, wenn zu Unrecht angenommen wird, dass die Personenvereinigung rechtsfähig ist. Ist sie nicht rechtsfähig, hat die Bekanntgabe nach § 183a AO zu erfolgen.
Der persönliche Regelungsbereich erfasst nur positiv Beteiligten ein. Die Wirkung tritt daher nicht für denjenigen ein, der nicht Feststellungsbeteiligter ist, auch wenn er, die anderen Feststellungsbeteiligten oder die Finanzbehörde ihn als Feststellungsbeteiligten ansehen. Daher kann von § 183 AO für negative Feststellungsbescheide kein Gebrauch gemacht werden.
Dies gilt m. E. entsprechend, wenn der Stpfl. bestreitet, an der Gesellschaft beteiligt zu sein, oder andere Beteiligte bzw. die rechtsfähige Personenvereinigung bestreiten, dass der Stpfl. beteiligt ist. Dann ist Einzelbekanntgabe an den Stpfl. erforderlich, dessen Beteiligung in Streit steht. Ist das Vorliegen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft unklar oder zweifelhaft, ist an alle Betroffenen bekanntzugeben.
Rz. 5
§ 183 AO gilt nur für Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden, wenn mehrere Personen Feststellungsbeteiligte sind und sie eine rechtsfähige Personenvereinigung bilden. Gesonderte Feststellungsbescheide könnend daher nur nach § 183 AO bekannt gegeben werden, wenn es sich um einheitliche Feststellungen handelt. Außerdem muss es sich um eine Beteiligung an einer rechtsfähigen Personengemeinschaft handeln. Rechtsfähig sind nach § 14a Abs. 2 AO ohne Rechtspersönlichkeit, rechtsfähige Personengesellschaften und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nach § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Auf Vereine ohne Rechtspersönlichkeit ist § 183 AO jedoch nicht anwendbar, obwohl es sich im Sprachgebrauch der AO um rechtsfähige Personenvereinigungen handelt. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG jedoch Körperschaftsteuersubjekte, sodass bei ihnen keine einheitliche Feststellung erfolgt. Rechtsfähige Personengesellschaften sind insbesondere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und EWiV. Bei einer BGB-Gesellschaft ist zu unterscheiden, ob sie zivilrechtlich rechtsfähig ist oder nicht. Eine zivilrechtlich nach § 705 BGB rechtsfähige BGB-Gesellschaft fällt unter § 183 AO, während sich die Bekanntgabe an eine nach § 740 BGB nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft nach § 183a AO richtet. Eine BGB-Gesellschaft ist nach § 705 Abs. 2 BGB rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Nach § 705 Abs. 3 BGB wird dies vermutet, wenn der Gegenstand der Gesellschaft auf den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen gerichtet ist. Nach § 719 Abs. 1 BGB entsteht die BGB-Gesellschaft, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit Eintragung in das Gesellschaftsregister. Teilnahme am Rechtsverkehr ist jede Tätigkeit, durch die die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt. Rechtsgeschäfte zwischen der BGB-Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern genügen nicht.