Rz. 3

Beteiligter ist gem. § 186 Nr. 1 AO der Stpfl. Dessen Beteiligung ist geboten, weil jede Zerlegung des Steuermessbetrags wegen der unterschiedlichen GrSt- und GewSt-Hebesätze der Gemeinden finanzielle Auswirkungen auf den Stpfl. haben kann. Dessen Beteiligung am Zerlegungsverfahren ist deshalb erforderlich. Dabei ist es für die Beteiligtenstellung unerheblich, ob sich für den Stpfl. im Einzelfall tatsächlich eine höhere Steuerbelastung ergeben kann.[1] Über den Steuerschuldner ist im Steuermessbescheid zu entscheiden.[2] Stpfl. bei der GewSt ist der Unternehmer[3] und bei der GrSt derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitswertfeststellung zuzurechnen ist.[4]

 

Rz. 4

Beteiligte gem. § 186 Nr. 2 S. 1 AO sind ferner diejenigen Gemeinden, denen entweder ein Anteil am Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Die materiell-rechtliche Berechtigung auf einen Zerlegungsanteil ist dabei für die Beteiligteneigenschaft insoweit bedeutungslos.[5] Eine Gemeinde, die selbst keinen Anspruch geltend macht, ist nicht Beteiligte und nicht nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60 Abs. 3 FGO hinzuzuziehen oder beizuladen.[6]

 

Rz. 5

Abgesehen von dem Fall, in dem ein Anteil am Steuermessbetrag schon zugeteilt worden ist, ist maßgebend für die Beteiligung einer Gemeinde, dass sie den Anteil am Messbetrag beansprucht, d. h. geltend gemacht hat. Dazu bedarf es keines förmlichen Antrags. Eine Mitteilung nach § 14 GewO nach Erfüllung der Anzeigepflichten genügt jedoch nicht als Anspruchserhebung. Diese kann im Übrigen solange geschehen, wie dies steuerliche Folgen haben kann.

 

Rz. 6

§ 186 Nr. 2 S. 2 AO regelt den Fall, in dem die Steuerfestsetzung nicht der steuerberechtigten Gemeinde obliegt. Das ist in den Stadtstaaten der Fall, in denen die Landesfinanzverwaltungsbehörden auch die GrSt- und GewSt-Festsetzung erledigen.[7] Beteiligter ist in diesem Fall die für die Steuerfestsetzung zuständige Behörde. Diese ergibt sich aus § 22 Abs. 2 und 3 AO.

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