Rz. 7

§ 19 Abs. 1 S. 3 AO begründet im Zusammenhang mit Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen an Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eine Zuständigkeit für das FA, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet.

Die Vorschrift gilt in erster Linie für die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen. Dies sind deutsche Staatsangehörige, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,[1] sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.[2] Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.[3] Wegen dieser zusätzlichen Bedingung hat die Vorschrift in erster Linie für Personen Bedeutung, die – wie Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder in bestimmten Fällen Auslandslehrer – im Tätigkeitsstaat völkerrechtliche Vorrechte genießen.[4]

 

Rz. 8

Nach § 19 Abs. 1 S. 3, 2. Halbs. AO gilt die Zuständigkeit nach der zahlenden inländischen Kasse auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 EStG bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 EStG.

Im ersten Fall handelt es sich um Personen, die die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG nicht erfüllen, weil sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und/oder im Tätigkeitsstaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Der zweite Fall betrifft unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 EStG, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 5 EStG erfüllen, und nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind. Nach § 1a Abs. 2 EStG haben diese Personen die Möglichkeit, den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des Splittingverfahrens nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln zu lassen, wenn dieser Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstorts dieser Personen hat. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist für sie und ihre Ehegatten dasselbe FA zuständig.

[4] Vgl. dazu im Einzelnen Tiede, in H/H/R, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 1 EStG Rz. 174.

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