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Für Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 S. 3 AO fallen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach Abs. 2. Die Vorschrift gilt sowohl für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG als auch für solche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Handelt es sich bei diesen allerdings um Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, für die das Betriebsstätten- FA des Arbeitgebers nach § 39 Abs. 2 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat, so ist dieses nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b 2. Halbs. EStG auch für die Veranlagung zuständig. Für Bezieher inländischer Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG (Auslandsrentner) ist die aufgrund von § 19 Abs. 6 AO erfolgte Zuständigkeitskonzentration zu beachten.

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