4.4.1 Allgemeines
Rz. 16
Zum Inhalt des Haftungsbescheids trifft § 191 AO keine besondere Regelung. Es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für den Inhalt von Verwaltungsakten .
Der Haftungsbescheid muss nach § 119 Abs. 3 S. 1 AO die erlassende Finanzbehörde erkennen lassen . Anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.
Wesentlich ist die inhaltliche Bestimmtheit des Haftungsbescheids. Es muss aus dem Haftungsbescheid, ausreichend ist insoweit auch die Beifügung eindeutiger Anlagen, sicher erkennbar sein, welche Finanzbehörde von welchem Haftungsschuldner welchen Betrag für welchen Primäranspruch. gegen welchen Schuldner verlangt.
Dazu gehört auch, die Steuerschuld nach Zeiträumen aufzuteilen, zumindestens bei Abschnittsteuern.
Grundsätzlich ergeben sich die benannten Angaben aus dem Tenor des Haftungsbescheids.
Das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Haftungsbescheids wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, dass eine Auslegung nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB erforderlich ist.
4.4.2 Haftungsschuldner
Rz. 17
Erforderlich ist die exakte Bezeichnung des Haftungsschuldners, sodass eine eindeutige Identifizierbarkeit gegeben ist . Fehlt diese exakte Bezeichnung, kann der Haftungsbescheid nach § 124 AO nicht wirksam werden, sondern das Fehlen führt mangels inhaltlicher Bestimmtheit des Haftungsbescheids zur Nichtigkeit. Sprachliche Ungenauigkeiten oder Schreibfehler, die die exakte Identifizierbarkeit nicht beeinträchtigen, sind unschädlich. .
Rz. 17a
Kommen für die Inanspruchnahme mehrere Haftungsschuldner in Betracht und soll nicht für jeden Haftungsschuldner ein gesonderter Haftungsbescheid, sondern "zusammengefasste Haftungsbescheide" erlassen werden, so ist es für die inhaltliche Bestimmtheit zwingend erforderlich, dass sich eindeutig ergibt, in welchem Umfang und für welche Ansprüche der einzelne Haftungsschuldner einzustehen hat Notwendig ist insoweit der Hinweis auf die Gesamtschuldnerstellung .
4.4.3 Haftungssumme
4.4.3.1 Grundlage
Rz. 18
Die Höhe der Haftungsschuld ergibt sich aus der Haftungsnorm , der Höhe des Primäranspruchs 1 und ggf. aus der Einschränkung aus der Ermessensausübung . Aus dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit folgt, dass die Höhe der Haftungsschuld in einer Haftungssumme exakt angegeben sein muss, anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.
4.4.3.2 Mehrzahl von Haftungsansprüchen
Rz. 19
Für die Angabe der Haftungssumme ist zu beachten, dass für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ein entsprechender Haftungsanspruch bestehen muss. "Steuer" i. S. v. § 191 Abs. 1 AO ist der einzelne Primäranspruch , nicht die Zusammenfassung solcher Verpflichtungen.
In diesem "Sammelhaftungsbescheid" ist eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen Haftungsansprüche erforderlich. Der dem Haftungsanspruch zugrunde liegende Primäranspruch muss spezifiziert werden. Im Haftungsbescheid müssen also Angaben über den eigentlichen Schuldner, die Art des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, den jeweiligen Zeitraum und den jeweiligen Betrag enthalten sein.
Rz. 19a
Die Zusammenfassung der einzelnen Haftungsansprüche in nur einer Haftungsgesamtsumme ohne detaillierte Aufgliederung ist nicht genügend)