Rz. 19
Für die Angabe der Haftungssumme ist zu beachten, dass für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1] ein entsprechender Haftungsanspruch bestehen muss. "Steuer" i. S. v. § 191 Abs. 1 AO ist der einzelne Primäranspruch[2] , nicht die Zusammenfassung solcher Verpflichtungen.[3]
In diesem "Sammelhaftungsbescheid"[4] ist eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen Haftungsansprüche erforderlich. Der dem Haftungsanspruch zugrunde liegende Primäranspruch[5] muss spezifiziert werden. Im Haftungsbescheid müssen also Angaben über den eigentlichen Schuldner, die Art des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, den jeweiligen Zeitraum und den jeweiligen Betrag enthalten sein.[6]
Rz. 19a
Die Zusammenfassung der einzelnen Haftungsansprüche in nur einer Haftungsgesamtsumme ohne detaillierte Aufgliederung ist nicht genügend)[7]
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