Rz. 51

Die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] setzt die Existenz und den Fortbestand des Primäranspruchs voraus.[2] Der Haftungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn die geschuldete Leistung erbracht ist.

In § 191 Abs. 3 und 5 AO wird ergänzend die Geltendmachung der Haftung in den Fällen eingeschränkt, in denen zwar die Leistung noch nicht erbracht, der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis jedoch erloschen ist.

[1] S. Rz. 6.
[2] S. Rz. 10, 12.

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