Rz. 43

Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in § 194 Abs. 1 AO genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.[1]

Um die Verhältnisse anderer als der in § 194 Abs. 1 AO genannten Personen handelt es sich, soweit diese nach dieser Vorschrift nicht selbst Gegenstand der Außenprüfung sind. Bei der Prüfung einer Personengesellschaft gehören dazu auch steuerliche Verhältnisse der Gesellschafter, die für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen keine Bedeutung haben und daher nicht nach § 194 Abs. 1 S. 3 AO von der Prüfung umfasst sind. Entsprechendes gilt für die Verhältnisse von Personen, für deren Rechnung der Stpfl. Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen hat. Diese fallen insoweit unter § 194 Abs. 3 AO, als sie für die Entrichtungs- bzw. Einbehaltungs- und Abführungsverpflichtung ohne Bedeutung sind und daher nicht nach § 194 Abs. 1 S. 4 AO Gegenstand der Prüfung sein können.

Werden die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane nach § 194 Abs. 2 AO in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen, handelt es sich insoweit um die Verhältnisse anderer als der in § 194 Abs. 1 AO genannten Personen, als diese nicht von den gegenüber diesen Personen ergangenen Prüfungsanordnungen umfasst sind.

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