Rz. 8

Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung[1] kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören. Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sollen allerdings unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung des Stpfl. zu berücksichtigen sein. Für die Wertbestimmung ist von den sich nach den Vorschriften des BewG ergebenden steuerlichen Werten auszugehen.[2]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 26; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20 AO Rz. 9; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 AO Rz. 8.

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