Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Schlussbesprechung
1.1 Inhalt und Zweck
Rz. 1
Nach Beendigung der Prüfungshandlungen sind die Feststellungen der Außenprüfung mit dem Stpfl. zu erörtern (Schlussbesprechung). Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung, sondern zeigt nur an, dass die Finanzverwaltung keine weiteren Prüfungshandlungen mehr für erforderlich hält. Ergibt sich in der Schlussbesprechung oder später die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, können diese durchgeführt werden, ohne dass es einer neuen Prüfungsanordnung bedarf.
Rz. 1a
Die Schlussbesprechung ist nur erforderlich, wenn die Prüfung Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben hat und der Stpfl. auf die Schlussbesprechung nicht verzichtet. Der Stpfl. ist in seiner Entscheidung frei, ob er das Angebot der Verwaltung, eine Schlussbesprechung abzuhalten, annehmen will. Die Schlussbesprechung stellt daher keine Ermittlungshandlung i. S. d. § 93 AO dar, sodass keine Verpflichtung des Stpfl. besteht, an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Hat der Stpfl. auf die Durchführung der Schlussbesprechung verzichtet, darf die Finanzbehörde eine solche Besprechung nicht ansetzen oder durchführen.
Rz. 2
In der Schlussbesprechung sind die strittigen Sachverhalte, die rechtliche Einordnung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerliche Auswirkung zu erörtern. Behandelt werden nicht nur materiell-rechtliche Fragen, sondern auch Verfahrensfragen, wie etwa Fragen der Festsetzungsverjährung. Erörterung bedeutet mehr als das bloße Gewähren rechtlichen Gehörs durch die Finanzverwaltung. Die Außenprüfer müssen daher auf die Argumente des Stpfl. eingehen und Gegenargumente vorbringen.
Rz. 2a
Zweck der Schlussbesprechung ist neben der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten und Missverständnissen die Gewährung rechtlichen Gehörs. Daher sind dem Stpfl. die Besprechungspunkte und der Besprechungstermin angemessene Zeit vorher mitzuteilen, damit er sich vorbereiten kann. Einzelheiten hängen von den Umständen des Falls ab; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Stpfl. schon während der Prüfung nach § 199 Abs. 2 AO laufend unterrichtet wurde. Eine weitere wichtige Funktion der Schlussbesprechung ist es, zu einer gütlichen Erledigung der Streitfragen beizutragen. Zur Erfüllung dieser Funktion sind Verfahrensvorschriften aber nutzlos, sodass sich dieser Aspekt der Schlussbesprechung außerhalb der verfahrensrechtlichen Vorschriften befindet.
Rz. 3
Nicht geregelt ist, wer aufseiten der Finanzbehörde an der Schlussbesprechung teilzunehmen hat. Dies zu bestimmen, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Insbesondere besteht kein gesetzlicher Zwang, dass ein entscheidungsbefugter Beamter hinzugezogen werden muss. Wer aufseiten des Stpfl. an der Schlussbesprechung teilnimmt, unterliegt allein seiner Entscheidung. Teilnehmen werden i. d. R. der Stpfl., bei Körperschaften ein vertretungsberechtigtes Organ, maßgebende Angestellte (Buchhaltungs-, Steuerabteilungsleiter) und der steuerliche Berater. Darüber hinaus kann der Stpfl. weitere Personen seiner Wahl hinzuziehen. Die Finanzverwaltung hat kein Recht, von dem Stpfl. hinzugezogene Personen abzulehnen oder die Hinzuziehung bestimmter Personen zu verlangen. Demgegenüber hat der BFH entschieden, dass ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kein Recht auf Teilnahme an der Schlussbesprechung habe, da sonst das Steuergeheimnis verletzt werde. Diese Ansicht ist nur insoweit richtig, als andere Personen als der Stpfl. bzw. dessen Organe kein eigenes Recht zur Teilnahme haben. Die Entscheidung wäre unrichtig, wenn mit ihr ausgedrückt werden sollte, dass der Stpfl. bzw. seine Organe diese anderen Personen nicht an der Schlussbesprechung beteiligen könnten. Der Stpfl. kann auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO verzichten, also auch andere Personen hinzuziehen.
Rz. 4
Insgesamt ist der Rahmen der Schlussbesprechung vom Gesetz (mit gutem Grund) nur sehr vage abgesteckt. Für Inhalt und Ablauf der Schlussbesprechung gibt es keine weiteren rechtlichen Vorschriften. Es handelt sich bei Inhalt und Ablauf der Schlussbesprechung nicht um Fragen des formellen oder materiellen Steuerrechts, sondern der Zweckmäßigkeit und des Verhandlungsgeschicks beider Seiten.
Rz. 4a
Inhalt der Schlussbesprechung kann alles sein, was nach der Prüfungsanordnung in den Rahmen der Außenprüfung fällt, also nicht nur die Streitpunkte. Nach Abs. 1 S. 2 müssen die strittigen Sachverhalte, die Prüfungsfeststellungen (d. h. die Abweichungen von der Steuererklärung des Stpfl.) sowie deren steuerliche Auswirkungen erörtert werden. Darüber hinaus können auch alle anderen in den Bereich der Außenprüfung fallenden Gegenstände erwähnt werden. Keine Partei hat ein Recht darauf, dass bestimmte Komplexe (z. B. unstrittige) nicht angesprochen werden.
Rz. 5
Die Bestimmung von Ort und Zeit der Schlussbesprechung liegt im Ermessen der Verwaltung, jedoch ist das Ermessen nur fehlerfrei ausgeübt, wenn die Belange des Stpfl. berücksichtigt werden.