Rz. 30

Die verbindliche Zusage kann nur im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt werden. "Außenprüfung" ist jede Prüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, also auch die Lohnsteueraußenprüfung.[1] Keine Außenprüfung i. d. S. ist die Steuerfahndung, § 208 AO, und die USt-Nachschau, § 27b UStG. Der Begriff "im Anschluss" soll den zeitlichen Zusammenhang mit der Außenprüfung wahren. Der Antrag kann daher nicht mehr längere Zeit nach der Außenprüfung gestellt werden.[2] Ein Antrag kann daher immer bis zum Ende der Schlussbesprechung gestellt werden. Dagegen wird der Antrag in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsberichts gestellt werden müssen, da sonst die Darstellung im Bericht den Anforderungen des § 204 AO nicht genügen wird. Solange der Bericht noch nicht erstellt ist, muss das FA – entgegen der Ansicht im AEAO[3] – grundsätzlich auch zu weiteren Prüfungshandlungen bereit sein, da auch bei Abfassung des Berichts noch Unklarheiten zutage treten können, die geklärt werden müssen. Ein nach Erstellung des Prüfungsberichts eingehender Antrag ist auf jeden Fall verspätet; dem Stpfl. ist aus der Schlussbesprechung die Ansicht der Verwaltung bekannt, sodass er sich im Anschluss hieran klar werden kann, ob er eine Zusage benötigt.[4] Nur wenn der Stpfl. durch eine Rechtsansicht im Prüfungsbericht überrascht wird, ist auch eine Antragstellung nach Zugang des Prüfungsberichts zulässig. Die Ansicht[5], der Antrag könne auch später noch gestellt werden, wenn noch ein Bedürfnis für die Zusage bestehe, gibt den notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung auf. Es dürfte für die Verwaltung unzumutbar sein, wenn sie sich noch nach so langer Zeit mit einem Antrag auf eine Zusage auseinander setzen muss. Ein Antrag vor Beginn einer Außenprüfung ist zulässig, da der zeitliche Zusammenhang mit der Außenprüfung erhalten bleibt. Ein solcher Antrag ist auch zweckmäßig, da dann der Sachverhalt, auf den sich die Zusage beziehen soll, eingehend geprüft werden kann.

[1] V. Bornhaupt, DStR 1980, 3.
[2] AEAO, zu § 204 Nr. 3 S. 3, wonach bei einem nach der Schlussbesprechung gestellten Antrag i. d. R. keine Zusage mehr zu erteilen ist, wenn nochmalige umfangreiche Prüfungshandlungen erforderlich sind.
[4] A. A. FG Baden-Württemberg v. 20.7.2000, 3 K 67/95, EFG 2000, 1161, wonach ein Antrag kurz nach Übersendung des Prüfungsberichts noch zulässig ist.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 AO Rz. 9; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 19: bis zur Auswertung des Prüfungsberichts durch den Steuerbescheid.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge