Rz. 7

Wortgleich wie in § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert § 208a Abs. 2 S. 2 AO einige Verfahrenshandlungen der AO für die Vorfeldermittlungen durch das BZSt. So kann insbesondere ein Dritter ohne vorherige Befragung des Beteiligten um Auskunft ersucht werden und Auskünfte können ohne schriftliche Anforderung verlangt werden.[1] Durch den Verweis auf § 200 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 und 2 AO sind die dort geregelten Mitwirkungspflichten, die ansonsten nur im Rahmen einer Außenprüfung gelten, auch bei Vorfeldermittlungen anwendbar.[2] Diese Auflistung der Erleichterungen von Ermittlungshandlungen ist abschließend und weder inhaltlich noch auf anderweitige Ermittlungshandlungen durch das BZSt, z. B. im Rahmen von Teilnahmen an Außenprüfungen nach § 19 FVG, übertragbar.

 

Rz. 8

Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten sind grundsätzlich mit den Zwangsmitteln der AO durchsetzbar. Dies gilt auch für die durch § 208a Abs. 2 AO erweiterten Mitwirkungspflichten. Durch den Verweis auf § 393 Abs. 1 AO stellt § 208a Abs. 2 S. 2, 2. Hs. AO zum einen die Parallelität von Besteuerungs- und Strafverfahren klar. Zum anderen ist damit unmissverständlich die Unzulässigkeit von Zwangsmitteln geregelt, wenn der Betroffene sich damit wegen einer Steuerstraftat belasten würde.[3] Dies gilt stets bei einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren. Sofern kein Verdacht auf eine solche Straftat besteht, muss sich der Betroffene darauf berufen. Besteht hingegen ein Verdacht, so ist der Betroffene über sein Schweigerecht und das Verbot des Einsatzes von Zwangsmitteln zu belehren.[4] Das Tätigwerden des BZSt nach § 208a AO begründet nicht in jedem Fall den Verdacht einer Steuerstraftat.[5] Maßgebend sind vielmehr die Verdachtsmomente im Einzelfall.

Trotz Schweigerechts wegen einer möglichen Steuerstraftat gegen den Beteiligten bleibt seine steuerliche Mitwirkungspflicht bestehen. Auch wenn diese nicht mehr zwangsweise durchsetzbar ist, lassen sich im Zweifel dennoch für den Beteiligten negative steuerliche Folgerungen ziehen, beispielsweise durch eine Schätzung.[6]

[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 208 AO Rz. 55.
[2] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 208 Rz. 48.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 57.
[4] Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Stpfl. bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, BMF v. 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048-10, BStBl I 2013, 1458.
[5] A. A. für das parallele Tätigwerden der Steuerfahndung Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 208 Rz. 49.
[6] Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Stpfl. bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, BMF v. 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048-10, BStBl I 2013, 1458.

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