2.1 Unternehmer
Rz. 5
§ 21 Abs. 1 S. 1 AO gilt für Unternehmer, die nicht unter Abs. 1 S. 2 fallen, d. h. Wohnsitz oder Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO haben.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse sein. Maßgebend für die Unternehmereigenschaft ist, dass ein selbstständig tätiges Wirtschaftsgebilde nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine derartige Tätigkeit zu entfalten, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Die Unternehmereigenschaft endet, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen.
In Fällen der Organschaft ist grundsätzlich nicht die Organgesellschaft, sondern nur der Organträger als Unternehmer anzusehen. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland hat. In diesem Fall gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
Juristische Personen i. S. d. öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit als Unternehmer anzusehen.
Als Unternehmer werden nach § 2a UStG für die dort bezeichneten Lieferungen auch Fahrzeuglieferer behandelt.
2.2 Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes
Rz. 6
§ 21 Abs. 1 S. 1 AO regelt den Fall, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Ein Unternehmer kann also stets nur ein Unternehmen betreiben, selbst wenn er Tätigkeiten ganz unterschiedlicher Art ausübt, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In den Fällen der Organschaft bilden die wirtschaftliche Betätigung des Organträgers und der Organgesellschaft ein Unternehmen.
Unter dem Geltungsbereich des Gesetzes ist der Geltungsbereich der AO, d. h. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, zu verstehen. Dass § 1 Abs. 2 S. 1 UStG bestimmte Teile dieses Gebiets (z. B. die Insel Helgoland und Freihäfen) vom Inlandsbegriff ausnimmt, ist für die Zuständigkeitsregelung des § 21 AO ohne Belang.
2.3 Betreiben des Unternehmens
Rz. 7
Örtlich zuständig ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Da diese Voraussetzung nicht an mehreren Orten zugleich erfüllt sein kann, ist es ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift mehrere FÄ nebeneinander für denselben Unternehmer zuständig sind.
Der Unternehmer betreibt das Unternehmen an dem Ort, von dem aus er seine Tätigkeit anbietet, an dem er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Dabei wird es sich häufig um den Ort der Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO handeln, der nicht mit dem Sitz des Unternehmens i. S. v. § 11 AO zusammenfallen muss. Von dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist der Ort der Lieferung oder Leistung zu unterscheiden. Beide Orte können zusammentreffen, müssen es aber nicht; denn das Betreiben des Unternehmens ist eine umfassendere Tätigkeit als die (bloße) Umsatztätigkeit.
Ein Unternehmen kann auch von mehreren Orten aus betrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Betätigung des Unternehmers auf unterschiedliche Wirtschaftszweige erstreckt. Da auch in diesen ...