Rz. 21

Durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde über Streitigkeiten zu entscheiden, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 218 Abs. 1 AO betreffen.[1] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Betroffene folglich einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids.[2] Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung des Erhebungsverfahrens. Der zugrunde liegende Bescheid oder sonstige Verwaltungsakt wird durch diese Entscheidung nicht berührt. Während also § 218 Abs. 1 AO die Klammer zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren bildet, befindet sich das Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO bereits im Erhebungsverfahren.[3] Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung können deshalb nicht im Abrechnungsbescheid berücksichtigt oder gegen diesen erhoben werden.[4] Vereinzelt bestehen allerdings Abgrenzungsprobleme darin, ob eine Frage zur Steuerfestsetzung oder bereits zur Abrechnung gehört.[5] Auch kann eine doppelte Befassung der Steuerfestsetzung und des Abrechnungsbescheids eintreten, z. B. beim Streit über den Zeitpunkt der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen.[6] Der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO kann deshalb auch als eine Art zusätzlicher Rechtsbehelf bezeichnet werden. Eine Feststellungsklage ist deshalb unzulässig, wenn die Möglichkeit eines Abrechnungsbescheids gegeben ist.[7]

 

Rz. 22

Der Abrechnungsbescheid hat grds. ausschließlich deklaratorischen Charakter. Nur soweit er von der zutreffenden materiellen Rechtslage abweicht, wirkt er im Einzelfall ausnahmsweise konstitutiv. Zur Vollziehbarkeit des Abrechnungsbescheids s. Rz. 40. Durch das ZollkodexAnpG[8] wurde der Wortlaut der Bestimmung geändert. Der seit vielen Jahren gebräuchliche Begriff des Abrechnungsbescheids findet sich jetzt auch als Legaldefinition im Gesetz.

[1] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 76.
[2] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 10.
[3] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 81.
[4] BFH v. 22.7.1986, VII R 10/82, BStBl II 1986, 776; BFH v. 28.4.1992, VII R 33/91, BStBl II 1992, 81; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 218 Rz. 13a f.; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 83.
[8] Gesetz zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.

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