3.6.1 Adressat
Rz. 40
Der Abrechnungsbescheid des § 218 Abs. 2 AO richtet sich grds. an den Stpfl., der an dem Steuerschuldverhältnis der Ansprüche nach § 218 Abs. 1 AO beteiligt ist. Ausnahmsweise kann bei Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen nach § 46 AO auch ein Dritter berechtigt und deswegen Adressat des Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO sein. Zum Inhalt eines Abrechnungsbescheids gehört in diesen Fällen allerdings nicht die Befassung mit Einwendungen gegen die festgesetzte Steuer. Das folgt zum einen daraus, dass der Abtretungsempfänger nach st. Rspr. des BFH steuerlich nicht in vollem Umfang in die Gläubigerstellung des Abtretenden eintritt. Zum anderen kann der Zessionar im Abrechnungsbescheid als Teil des Erhebungsverfahrens nicht weitergehend als der Zedent Fragen des Festsetzungsverfahrens zu klären verlangen. Im Übrigen ist Adressat eines Bescheids nach bzw. entspr. § 218 Abs. 2 AO für die Rückforderung eines an den Zessionar zu Unrecht ausgezahlten Erstattungsanspruchs (vgl. Rz. 14) regelmäßig der Zessionar.
3.6.2 Rechtswirkungen
Rz. 41
Die Entscheidung des Abrechnungsbescheids bindet die Finanzbehörde und den Adressaten. Sie ist also eine für die Beteiligten verbindliche Klärung der im Einzelfall bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verwirklichung der Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO bzw. über einen Erstattungsanspruch. Das bedeutet u. a., dass das FA mit seiner Vollstreckung über den im Abrechnungsbescheid festgestellten Anspruch hinaus nicht gehen darf.
Rz. 42
Umstritten ist die Frage der Vollziehbarkeit des Abrechnungsbescheids. Während ein Teil der Lit. eine Vollziehbarkeit grds., aber mit Ausnahmen ablehnt, lassen andere eine Vollziehbarkeit immer dann zu, wenn der Bescheid gestaltend in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift oder wenn die Ansprüche auf keiner sonstigen Festsetzung und damit Grundlage für die Verwirklichung i. S. d. § 218 Abs. 1 AO beruhen, wie z. B. Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO, die Säumniszuschläge und die Zwangsgelder. M. E. ist letzterer Auffassung zu folgen. Die Vollziehbarkeit kann sich auf beide genannten Fallgruppen beziehen. Ist der Abrechnungsbescheid die Grundlage der Verwirklichung, so kann nicht eingewendet werden, dass trotz der Bindungswirkung des Abrechnungsbescheids im Übrigen die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Steuerbescheid, der Haftungsbescheid oder der sonstige in § 218 Abs. 1 AO genannte Verwaltungsakt bleibt. Dies kann gerade bei den o. a. Ansprüchen nicht gelten, da Abs. 1 AO für sie nichts vorsieht. Bei einem gestaltenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen durch den Abrechnungsbescheid oder gegenüber dem bereits ergangenen Abrechnungsbescheid kann nicht erst mit den Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung geholfen werden. Diese Abrechnungsbescheide müssen selbst einem Rechtsbehelf und einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich sein. Die noch weitergehende Auffassung von Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 218 AO Rz. 46 über die Vollziehbarkeit und Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden wird nicht geteilt.
Rz. 43
Weitergehende Rechtsfolgen – etwa solche zinswirksamer Art – entstehen aus den Abrechnungsbescheiden grds. nicht. Allerdings berücksichtigt die Verzinsung nach § 233a AO auch den Erhebungsbereich, insbes. nach Abs. 5 bei Änderungen in der Anrechnung. Aussetzungszinsen kommen auch bei den ausnahmsweise möglichen Aussetzungen der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden nicht in Betracht.