Rz. 24

Gegen den Haftungsbescheid und das Leistungsgebot als selbstständige Verwaltungsakte ist jeweils getrennt gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Dies gilt auch in den Fällen der Zusammenfassung beider Verwaltungsakte in einer Urkunde. Für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bedarf es für jeden der beiden Verwaltungsakte einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.[2] Ohne eine solche z. B. für das Leistungsgebot beginnt die Einspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Leistungsgebots nicht zu laufen, endet allerdings gem. § 356 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe.[3] Zur den Folgen bei einer Teilrücknahme vgl. Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 93.[4]

 

Rz. 25

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zahlungsaufforderung können nach § 256 AO nur Einwendungen geltend gemacht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots richten. Das sind z. B. Einwendungen, die sich auf die Einhaltung des § 219 AO beziehen. Gegen den zugrunde liegenden Haftungsbescheid erhobene Einwendungen sind hier nicht zulässig.[5]

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