Rz. 2
Die Vorschrift gilt für die Realsteuern, d. h. die GrSt und die GewSt.[1]
Abs. 1 gilt für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.[2] Diese Zuständigkeit schließt im Fall der GewSt auch die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG[3] ein. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Messbeträge ist auf die Zuteilung von Steuermessbeträgen[4] entsprechend anwendbar.[5]
Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern wird nicht durch § 22 AO geregelt, da die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht Gegenstand der Verweisung in § 1 Abs. 2 AO sind. Sie ergibt sich aus der Ertragshoheit.[6]
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