Rz. 25

Die Stundung wird durch gestaltenden Verwaltungsakt gewährt. Da keine besonderen Vorschriften vorliegen, gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119ff. Die Stundung kann nach § 119 Abs. 2 auch mündlich bewilligt werden, jedoch erscheint schon aus Beweisgründen Schriftform geboten. Die Stundung muss hinsichtlich Steuerart, Besteuerungszeitraum, Höhe der Steuer sowie Stundungszeitraum eindeutig ausgesprochen sein. Sie wird mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wirksam (s. § 122). Sie kann mit Rückwirkung[1] gewährt werden.

 

Rz. 26

Die Stundung kann mit einer Nebenbestimmung i. S. v. § 120 Abs. 2 versehen werden. Sie kann also befristet, bedingt[2], unter Widerrufsvorbehalt oder unter einer Auflage ausgesprochen werden. In der Praxis der Finanzämter wird regelmäßig ein Widerrufsvorbehalt gemacht[3], wenn eine Verpflichtung zur Ratenzahlung auferlegt wird (vgl. Rz. 27). Die Auferlegung der Ratenzahlung ist ebenfalls eine Nebenbestimmung.

Auch die Forderung der Sicherheitsleistung nach § 222 S. 2 ist eine Nebenbestimmung. Wird sie nicht erfüllt, so kann gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 2 die Stundung widerrufen werden. Die Sicherheitsleistung kann jedoch auch zu einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2) gemacht werden, so dass der Nichteintritt der Bedingung unmittelbar auf den Bestand des Verwaltungsakts einwirkt und ein ausdrücklicher Widerruf nicht rechtsnotwendig ist.

[1] BFH v. 26.2.1991, VII R 167/89, BFH/NV 1991, 578.
[3] S. auch BMF v. 28.7.1982, BStBl I 1982, 688, das bei Stundungen einen Widerrufsvorbehalt anordnet.

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