Rz. 18

Entsteht Streit über die Frage, ob ein Anspruch des Steuergläubigers gegen den Stpfl. oder ein Erstattungs- oder Vergütungsanspruch des Stpfl. gegen den Fiskus durch Verjährung erloschen ist, hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid[1] zu entscheiden.[2] Hiergegen kann der Stpfl. Einspruch einlegen und wenn erforderlich Anfechtungsklage vor dem FG erheben.

 

Rz. 19

Für den Erlass des Abrechnungsbescheids zuständig ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln[3] zuständige Finanzbehörde, unabhängig davon, welche Finanzbehörde den Anspruch ursprünglich festgesetzt hat.[4] Auch für den Bereich des Steuererhebungsverfahrens, dem der Abrechnungsbescheid zuzurechnen ist, gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit.[5]

 

Rz. 20

Auf einen von einer unzuständigen Behörde erlassenen Änderungsbescheid findet § 127 AO Anwendung. Hätte von der örtlich zuständigen Behörde keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können, hat der VA – obwohl wegen der Verletzung der Zuständigkeitsregeln rechtswidrig – Bestand und unterbricht wirksam die Zahlungsverjährung.[6]

[2] BFH v. 19.3.2019, VII R 27/17, BStBl II 2020, 31 Rz. 14 m. w. N.; Steinhauff, AO-StB 2019, 201, 202; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 228 AO Rz. 9; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 228 Rz. 9.

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