Rz. 30

Stundung ist ein Verwaltungsakt.[1] Stundung kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Stundung gewährt worden ist. Der Verwaltungsakt der Stundung muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht.

Entfaltet ein Steuerbescheid von Anfang an keine Wirkung, tritt keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung ein.[2]

Die Niederschlagung[3] ist eine rein behördeninterne Entscheidung, die die Zahlungsverjährungsfrist nicht unterbricht.[4]

[2] Baum, in eKommentar AO, § 231 Rz. 11 m. w. N.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 17; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 20; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 12; Gehm, AO-StB 2022, 148, 149.

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