Rz. 40

Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Sicherheitsleistung nach §§ 241 ff. AO oder nach Art. 112 UZK. Das bloße Verlangen der Finanzbehörde, Sicherheiten zu stellen, genügt nicht. Die Sicherheit muss tatsächlich geleistet werden. Die Leistung von Sicherheiten seitens des Steuerschuldners ist Realakt, kein Verwaltungsakt.[1] Sicherheitsleistung kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, für dessen Steuerschulden Sicherheit, sei es durch ihn selbst, sei es durch einen Dritten, bestellt worden ist.

 

Rz. 41

Eine Sicherheitsleistung führt dann nicht zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung, wenn sie im Rahmen eines Arrestverfahrens vor Fälligkeit des Anspruchs geleistet wird.[2] Nur die Leistung der Sicherheit kann eine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung erzeugen. Darauf, dass der durch die Sicherheitsleistung geschaffene Zustand ggf. in die Zeit nach Beginn der Verjährungsfrist hineinwirkt, kommt es dagegen nicht an. Nur der Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber dem durch diese hervor gerufenen Zustand, kommt nach § 231 Abs. 1 AO eine die Zahlungsfrist unterbrechende Wirkung zu.[3]

 

Rz. 42

Es muss sich um Sicherheitsleistungen für bestimmte, genau bezeichnete Ansprüche handeln; Globalsicherheiten für sämtliche (unspezifizierten) gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, wie sie im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht vorkommen, genügen nicht. Ansonsten würde es in einschlägigen Fällen nie zur Zahlungsverjährung kommen.[4]

 

Rz. 43

Maßgebend ist der Tag, an dem die Sicherheit tatsächlich geleistet wird.[5] Eine verjährungsunterbrechende Wirkung hat nur eine Sicherheitsleistung, die nach Beginn der Verjährung erfolgt; eine Maßnahme, die vor Beginn der Verjährungsfrist liegt, kann diese nicht unterbrechen.[6]

[2] S. a. Rz. 44a; Lindwurm, AO-StB 2023, 9, 10; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 23; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 21; a. A. noch diese Kommentierung in der Vorauflage; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 16; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 15; offengelassen von BFH v. 9.10.2002, V R 29/01, BFH/NV 2003, 143 Rz. 24.
[3] Lindwurm, AO-StB 2023, 9, 10.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 22; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021; § 231 Rz. 16; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 23.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 21; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 23.
[6] BFH v. 8.1.1980, VII R 81/77, BStBl II 1980, 306; BFH v. 23.8.2022, VII R 46/20, BFH/NV 2023, 162 Rz. 27; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 21; Kögel, in Gosch, AO/FGO , § 231 AO Rz. 19; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 16; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 23.

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