Rz. 49

Zur Unterbrechung der Verjährung führt die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung.[1] Die verjährungsunterbrechende Wirkung entspricht der Regelung[2], dass Vollstreckungsmaßnahmen während des Insolvenzverfahrens unzulässig sind.[3] Die Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Sie kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, in dessen Insolvenzverfahren die Steuerforderung angemeldet worden ist. Die Anmeldung muss dem Insolvenzgericht (Insolvenzverwalter), nicht aber dem Insolvenzschuldner zugehen. Masseansprüche bleiben im Insolvenzverfahren fällig und können durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden.

 

Rz. 50

Wenn die Anmeldung später zurückgenommen wird, verliert sie dadurch nicht ihre ursprüngliche verjährungshemmende Wirkung.[4] Dabei wirkt die Unterbrechung zwar grundsätzlich nach der Anmeldung fort, bis das Insolvenzverfahren beendet ist[5], mit der Rücknahme der Anmeldung wird die verjährungsunterbrechende Wirkung dagegen vorzeitig beendet.[6]

 

Rz. 51

Für die Anmeldung von Steueransprüchen im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt die Verjährungsunterbrechung des § 231 Abs. 1 AO entsprechend. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist dem Insolvenzverfahren wertungsmäßig vergleichbar, sodass die entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO gerechtfertigt ist, ohne dass es der Schließung einer Regelungslücke durch den Gesetzgeber bedarf.

[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 27; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 29; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 19.
[4] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 19; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 27; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 29.
[5] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 17.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 27; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 17.

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