Rz. 30

Zinsaufwendungen und -verluste können einem Stpfl. auch durch rechtswidriges, schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörden entstehen. Die Zahl derartiger nach Auffassung der betroffenen Stpfl. anzunehmender Fälle rechtswidriger Schadensverursachung könnte durch die Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO erheblich ansteigen, wenn die FA zwischen Eingang der Steuererklärung und Veranlagung eine erhebliche, Zinsen verursachende Zeit benötigen. Das Gesetz sieht nämlich ohne Rücksicht auf den Grund der späten Steuerfestsetzung die Verzinsung vor.[1] Eine gesetzliche Schadensersatzregelung fehlt hierzu. Auch soll sich sogar bei schuldhafter Verzögerung der Bearbeitung einer Steuererklärung durch den Veranlagungsbeamten nichts Abweichendes aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.[2]

Mangels besonderer Regelungen verbleibt es daher bei dem bisherigen Rechtszustand.

Zinsaufwendungen und -verluste könnten jedoch im Weg der Klage vor den Zivilgerichten als Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geltend gemacht werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss jedoch, da hierzu bislang keine Entscheidungen vorliegen, eingehend begründet werden.[3]

[2] BFH v. 8.9.1993, I R 30/93, BStBl II 1994, 81; BFH v. 31.1.2008, VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740; s. a. FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 2.11.2017, 3 K 1042/11, EFG 2017, 531.
[3] Jebens, BB 2010, 544; Walzer/Ponath, DB 2011, 959.

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