Rz. 119

Nach § 233a Abs. 5 S. 2 AO ist für die Zinsberechnung die Differenz maßgebend, die sich bei einer Gegenüberstellung der jetzt festgesetzten Steuer (neues Soll) und der vorher festgesetzten Steuer (Vorsoll) ergibt. Dabei ist unter der "vorher festgesetzten Steuer" die Steuer zu verstehen, die sich bei der letzten Steuerfestsetzung vor der Änderungsfestsetzung zugrunde gelegen hat. Bei den anzurechnenden Beträgen scheiden nach Abs. 5 S. 2 die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnende frühere Körperschaftssteuer aus, da sie nach Ablauf der Karenzzeit stets gleich bleiben werden.[1] Wenn sie tatsächlich danach geändert werden, so hätte dies Auswirkungen nicht nur auf die Verzinsung bei Änderungen und Aufhebungen, sondern auch bei erstmaligen Steuerfestsetzungen.

Bei einer Änderung der Abrechnung und bei Änderungen sowohl der Steuerfestsetzung als auch der Abrechnung wird der maßgebende Unterschiedsbetrag entsprechend errechnet.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rz. 54.

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