Rz. 126

Die Anrechnung von Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen oder anzurechnender KSt[1] geschieht durch Abrechnung. Diese ist nach Auffassung des BFH eine Anrechnungsverfügung und damit ein Verwaltungsakt.[2] Wird durch Änderung oder Aufhebung dieser Anrechnungsverfügung der insgesamt anzurechnende Betrag herabgesetzt, so müsste sich der für die geänderte Zinsberechnung maßgebende Unterschiedsbetrag erhöhen. Allerdings stellt Abs. 3 S. 1 bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinsichtlich der Vorauszahlungen ausschließlich auf die zu Beginn des Zinslaufes (= Ablauf der Karenzzeit) festgesetzten Vorauszahlungen ab. Da dies auch für die Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Änderungen und Berichtigungen gilt, scheidet die Berücksichtigung geänderter Vorauszahlungen aus. Stets sind die vor Ablauf der Zinslaufzeit festgesetzten Vorauszahlungen anzusetzen.[3] Danach bleiben als geänderte Anrechnungsbeträge lediglich die Steuerabzugsbeträge.[4]

Bei der Änderung dieser Anrechnungsbeträge ist entsprechend der Änderung durch Steuerheraufsetzung zu verfahren. Wird durch eine Änderung der Anrechnungsverfügung der insgesamt anzurechnende Betrag heraufgesetzt, so vermindert sich nach Neutralisierung der Veränderung von Vorauszahlungen der maßgebende Unterschiedsbetrag. Es ist entsprechend der Änderung durch Steuerherabsetzung zu verfahren.[5]

 

Rz. 127

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach Abs. 5 S. 4 der Abs. 3 S. 3 der Vorschrift entsprechend anzuwenden ist. Erstattungszinsen sind nur auf tatsächlich gezahlte Beträge und frühestens vom Tag der Zahlung an anfallen (sog. Ist-Prinzip). Da die Abschlusszahlung stets erst nach der Festsetzung geleistet wird, bleibt der Zinslauf auf die Zeit frühestens ab Steuerfestsetzung beschränkt.

[1] Z. B. bei der ESt nach § 36 Abs. 2 EStG.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rz. 53; AEAO § 233a Nr. 45.
[4] LSt, KapESt, USt.
[5] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 233a AO Rz. 200.

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