Rz. 26

Persönliche Billigkeitsgründe sind solche, deren Ursachen in der persönlichen Sphäre des Stpfl. liegen. Hier kommt ein Zinsverzicht in den Fällen in Betracht, in denen die zeitweilige Zahlungsunfähigkeit (Stundungsvoraussetzung) auf besonders misslichen, von ihm nicht beeinflussbaren Umständen beim Stpfl. beruhen, Das kann z. B. gelten bei Krankheit, Naturkatastrophe, Insolvenz des Hauptabnehmers, Erwerbslosigkeit und bei Zinsmoratorien in Sanierungsfällen. Eine Steuer ist auch dann zinslos zu gewähren, wenn jemand seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seiner Zahlungsplicht, pünktlich nachgekommen ist, in der Vergangenheit nicht wiederholt um Stundungen nachgesucht hat und der zu stundende Betrag für nicht mehr drei Monate nicht mehr als 5.000 EUR beträgt.[1]

 

Rz. 27

Dabei ist die Art des Stundungsgrundes nicht auch immer zugleich die Art des Verzichtsgrundes für die Zinsen.[2] Im Einzelfall ist vielmehr ein Verzicht aus persönlichen Gründen auch einmal bei einer Stundung aus sachlichen Gründen sowie ebenfalls ein Verzicht aus sachlichen Billigkeitsgründen bei einer Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen denkbar. Vielfach wird sich die Art der Härte auch kaum zuordnen lassen.[3] § 234 Abs. 2 AO wird kaum einmal in einem Fall anzuwenden sein, in dem zwar eine Stundung möglich ist, die Erhebung von Stundungszinsen jedoch zu einer Existenzgefährdung (subjektive Härte) führt. In einem solchen Fall sind regelmäßig schon die Stundungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

[1] AEAO § 234 Nr. 11; krit. Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 234 Rz. 28.
[2] A. A. anscheinend Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 234 AO Rz. 12.
[3] Vgl. zur Frage, ob eine Unterscheidung überhaupt sinnvoll ist, Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 222 AO Rz. 6.

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