Rz. 38
Gegen den Zinsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Die bislang gewährte vorläufige Zinsfestsetzung ist entfallen.[2] Gegen den Stundungsverwaltungsakt ist ebenfalls der Einspruch als der einzige außergerichtliche Rechtsbehelf zulässig.[3] Der auf einen Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig, wenn von einer Zinsfestsetzung bereits aus Sachgründen abzusehen ist.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen