Rz. 47

Der Zinslauf endet grundsätzlich (vgl. aber Rz. 49) mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (Abs. 3 S. 1). Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Steuerhinterziehung, sondern der Tag der Erfüllung. Die Sicherung des Anspruchs z. B. durch Anordnung eines dinglichen Arrests bedeutet noch kein Ende des Zinslaufes.[1] Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen (bei Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern) endet der Zinslauf spätestens mit Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids.[2]

Der Zahlungstag ist dabei nicht mitzurechnen. Die anderen Erlöschensgründe für die Steuern[3] müssen der Zahlung gleichgestellt werden. Bei der Aufrechnung ist die Rückwirkung nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem die Aufrechnungsvoraussetzungen für den Aufrechnenden zuerst erfüllt waren.[4] Wegen des Vorranges der Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen (vgl. Rz. 49) ist der Zinslauf in aller Regel mit der Fälligkeit der hinterzogenen Steuern beendet.

[1] BFH v. 27.10.2000, V B 145/00, BFH/NV 2001, 424; Heuermann, in HHSp AO/FGO, § 235 AO Rz. 37.
[3] Vgl. § 47 AO.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 235 AO Rz. 20.

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