Rz. 48

Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu konkurrierenden und deswegen vorrangigen Zahlungszuschlägen. Auf die tatsächliche Zahlung oder auch nur Festsetzung etwa von Stundungs- oder Aussetzungszinsen kommt es nicht an. Abs. 3 will zwar eine mehrfache Belastung mit Zinsen und Säumniszuschlägen vermeiden, ist jedoch im Wortlaut eindeutig weiter gefasst. Sind z. B. Säumniszuschläge nach § 240 AO verwirkt, werden sie jedoch erlassen oder "storniert", so schließen sie dennoch die Hinterziehungszinsen aus.[1] Entsprechendes gilt, wenn nach §§ 234 S. 2, 237 Abs. 4 AO auf Stundungs- oder Aussetzungszinsen verzichtet wird oder aus anderen Gründen eine Verzinsung unterbleibt. Das Zurücktreten der Hinterziehungszinsen hat zur Folge, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Hinterziehungszinsen bei Abziehbarkeit der anderen Zinsen in diesen Fällen nicht zum Tragen kommen kann.

[1] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 235 AO Rz. 39; Loose, inTipke/Kruse, AO/FGO, § 235 AO Rz. 20.

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