Rz. 31

Die Prozesszinsen nach § 236 AO entstehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.[1] Zu verzinsen ist dieser Betrag gem. § 236 Abs. 1 S. 1 AO bis zum Auszahlungstag, der später liegt als die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit.[2]

Der Zinsanspruch kann aus jedem der Gründe des § 47 AO erlöschen. Wegen § 239 Abs. 1 AO kommt so auch ein Erlöschen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO in Betracht. Nach Festsetzung der Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge gilt die fünfjährige Zahlungsverjährung nach § 228 AO ab Ablauf des Jahres der Festsetzung und Fälligkeit. Mit Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist für den Erstattungsbetrag selbst erlischt allerdings auch der Zinsanspruch.[3]

Rz. 32–33 einstweilen frei

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