Rz. 42
Nach Abs. 5 – diese Regelung gilt für Änderungen, Aufhebungen und Berichtigungen gem. § 129 AO nach dem 29.12.1993 – bleibt ein Zinsbescheid unverändert bestehen, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Spätere, nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens liegende Änderungen der Steuerfestsetzung sollen unter Durchbrechung der Akzessorietät der Zinsen zur Steuer wie bei den Stundungszinsen[1], Hinterziehungszinsen[2] und Aussetzungszinsen[3] ohne Einfluss auf die Zinshöhe bleiben, sofern der Zinsbescheid zuvor ergangen ist. Die Prozesszinsen sollen sich ausschließlich nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens bemessen.[4]
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