Rz. 5
Die mehrfachen Veränderungen der Regelung über die Aussetzungszinsen, insbesondere die Ausdehnung der Zinspflicht, werfen Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches auf. Rechtsbehelfsverfahren sind meist sehr langwierig und können sich über die zeitlichen Grenzen des Anwendungsbereichs der nacheinander geltenden Vorschriften über Aussetzungszinsen hinweg erstrecken. Als wesentlicher Punkt für die Entscheidung der Übergangsfälle ist zu beachten, dass erst die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens die Aussetzungszinsen entstehen lässt. Ein anteiliges, teilweises Entstehen vorweg kann nicht angenommen werden. Andererseits kann eine rückwirkende Ausdehnung des Zinsbereiches nicht richtig sein.
§ 237 AO kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen nach dem 31.12.1976 erfüllt worden sind, insbesondere also der Rechtsbehelf nach diesem Zeitpunkt endgültig erfolglos geworden ist. Erst in diesem Augenblick ist die Zinsschuld entstanden.
Rz. 6
Steuervergütungsbescheide sind vor allem gegeben beim Vorsteuerüberhang nach §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 2 UStG sowie im Bereich einiger Verbrauchsteuern. Einige Leistungen der öffentlichen Hand mit Subventionscharakter werden wie Steuervergütungen behandelt, ohne solche zu sein. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Steuervergütungen auf diese Subventionen lässt auch § 237 AO zur Anwendung gelangen.
1.2.1 Haftungsbescheid, steuerliche Nebenleistungen, sonstige Bescheide, Zölle
Rz. 7
Der Haftungsbescheid gehört bislang nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten. Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch bislang nicht in Betracht. Die Rechtslage hat sich durch § 237 Abs. 6 AO i. d. Fassung des Wachstumschancengesetzes (vgl. Rz. 52 ff.) Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Aufteilungsbescheide nach § 279 AO sind keine Steuerbescheide und unterliegen deshalb nicht dem § 237 AO.
Rz. 8
Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Zölle sieht Art. 45 UZK eine Aussetzungsregelung vor, die u. a. § 361 Abs. 2; § 69 Abs. 2 FGO überlagert. Da nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) geregelt werden, sollen die Aussetzungs- und Aufhebungsregeln der AO bzw. der FGO einschließlich der Regelungen des § 237 AO anwendbar sein. Überzeugender erscheint die Vorstellung, dass sich eine Steuerpflicht für Unionsabgaben ausschließlich auf Grundlage des UZK ergeben kann und § 237 AO insoweit nicht anwendbar ist.