Rz. 13

Tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung der Zinspflicht[1] sind

  • die Anhängigkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts
  • die Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und
  • die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.

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