Rz. 18
Endgültig ohne Erfolg geblieben ist ein Rechtsbehelf, wenn eine abweisende Rechtsbehelfsentscheidung des Gerichtes oder der Finanzbehörde über die Anfechtungsklage oder den Einspruch unanfechtbar geworden ist oder wenn auf irgend eine andere Weise, z. B. durch Rücknahme des Rechtsbehelfs nach § 362 AO oder § 72 FGO, das durch den Rechtsbehelf in Beziehung auf den angefochtenen Verwaltungsakt angestrebte Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Für die Beurteilung der Erfolglosigkeit ist ausschließlich auf das Ergebnis der gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen; die auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung ist unbeachtlich.
Ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Steuerbescheids im Hinblick auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen besteht daher nicht. Im Fall einer aufgedrängten Bereicherung sind aber die Tatbestandsvoraussetzung für den Zinsanspruch nach § 237 AO zu beachten (dazu Rz. 45).
Bei Anfechtung eines nichtsteuerlichen Grundlagenbescheids kann dies die Rücknahme eines Widerspruchs oder der verwaltungsgerichtlichen Klage sein. Auf welche Weise dies geschieht, ist ohne Bedeutung. So ist mit der Rechtskraft einer Einspruchsentscheidung, mit der Nichtanfechtung des Urteils eines FG oder mit der abschließenden Entscheidung des BFH über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde, die Unanfechtbarkeit und damit die endgültige Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs gegeben. Hatte der Stpfl. beim FG obsiegt, ist dann aber im Verfahren über die Revision des FA unterlegen, so ist ebenfalls eine endgültige Erfolglosigkeit gegeben. Eine zeitliche oder nach Instanzen vorgenommene Aufteilung ist unzulässig. Mangels Aussetzung der Vollziehung bzw. Wirkungen einer solchen während des Revisionsverfahrens scheiden insoweit Aussetzungszinsen aus.
Rz. 19
Der Grund der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs ist für die Zinspflicht ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein das Ergebnis. Ist – rückschauend betrachtet – der Rechtsbehelf ursprünglich einmal begründet gewesen, aber – z. B. durch rückwirkenden Wegfall einer Nachlassverbindlichkeit bei der Anfechtung eines ErbSt-Bescheids – später unbegründet geworden, so entstehen für die gesamte Zeit des Zinslaufes (vgl. Rz. 36) Aussetzungszinsen. Erfolglos ist auch der Rechtsbehelf, dessen Begründung zwar zieht, der im Ergebnis aber wegen der Korrektur eines anderen Fehlers (zugunsten des Stpfl.) im Bescheid oder aus anderen Gründen zu keiner Änderung führt.
Rz. 20
Bei teilweiser endgültiger Erfolglosigkeit ist hinsichtlich dieses Teiles zu verzinsen ("Soweit …"). Das kann durch teilweise Abhilfe nach § 172 AO und im Übrigen rechtskräftiger Abweisung des Einspruches der Fall sein, aber auch durch Festsetzung einer niedrigeren Steuer durch das FG oder durch Aufhebung seitens des FG und niedrigerer Neufestsetzung durch das FA. Endgültige Erfolglosigkeit kann auch nacheinander in mehreren Teilen eintreten, wenn z. B. der Rechtsbehelfsführer nach Unterliegen in einer Instanz nur einen Teil seines Anfechtungsantrages in der nächsten Instanz weiterverfolgt und dort mit diesem Rest ebenfalls unterliegt. Ab Teilunanfechtbarkeit des nicht weiter verfolgten Teiles kommen Aussetzung der Vollziehung und Aussetzungszinsen für diesen nicht mehr in Betracht.
Rz. 21
Eine endgültige Erfolglosigkeit ist auch dann möglich, wenn der Rechtsbehelf über einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid geführt wird und eine spätere Änderung des Bescheids nach § 164 Abs. 2 AO noch möglich ist. Wird in einem solchen Fall später die Steuerschuld herabgesetzt, so ist der Zinsbescheid gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Zu beachten ist, dass seit 29.12.1993 nach Abs. 5 ein bereits ergangener Zinsbescheid nicht mehr aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird (vgl. Rz. 50).
Rz. 22
Keine Anfechtung eines Steuerbescheids ist die gegen ein klageabweisendes Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde. Eine insoweit gewährte Aussetzung der Vollziehung ist nach § 361 AO bzw. § 69 FGO nicht zulässig und begründet keinen Anspruch nach § 237 AO. Eine AdV-Entscheidung der Verwaltung ist als – zinspflichtige – Stundung anzusehen, eine § 237 AO unterliegende Maßnahme der Steuergerichte liegt nicht vor.
Rz. 23–24 einstweilen frei