Rz. 25
Anknüpfungspunkt für die Zinsen ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist. Dabei ist jede Art der Aussetzung der Vollziehung gemeint, also die Aussetzung nach § 361 Abs. 2, 3 AO durch die Finanzbehörde sowie die Aussetzung nach § 69 Abs. 2 FGO durch die Finanzbehörde oder nach § 69 Abs. 3 FGO durch das Gericht. Auch ist es belanglos, ob die Aussetzung auf Antrag oder ohne Antrag von Amts wegen eingeräumt worden ist. Sogar die Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht.
Rz. 26
Hat das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt, so berechnen sich die Aussetzungszinsen nach dem tatsächlich ausgesetzten Betrag. Bei einer nachträglichen Aufhebung der Aussetzungsentscheidung durch das FG bleiben die Wirkungen der Aussetzung für die Vergangenheit bestehen (keine Verwirkung von Säumniszuschlägen), sodass Aussetzungszinsen geschuldet werden. Bei landesrechtlicher Geltung des § 237 AO kann auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO der Aussetzung gleichstehen. Die Aufhebung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO; § 69 Abs. 3 S. 4 FGO steht der Aussetzung der Vollziehung gleich.
Rz. 27
Der Grund der Aussetzung der Vollziehung und die Tatsache, dass mit oder ohne Antrag ausgesetzt worden ist, sind unerheblich. Da eine Aussetzung der Vollziehung nur Wirkungen für die Zukunft haben kann, können Aussetzungszinsen frühestens ab Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung bzw. des Aussetzungsbeschlusses entstehen. Wird die Aussetzung der Vollziehung durch das FG rückwirkend ausgesetzt, beginnt der Zinslauf rückwirkend auf den insoweit bestimmten Tag; insoweit entstandene Säumniszuschläge sind zu erlassen.
Rz. 28
Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung vor, hat das FA jedoch eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub gewährt, so scheiden Aussetzungszinsen aus. Die eindeutig getroffenen Maßnahmen der genannten Art können nicht als Aussetzung der Vollziehung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden, auch wenn z. B. die Folgen eines Vollstreckungsaufschubes für den Stpfl. belastender sind als die der Aussetzung. Für eine Auslegung gegen den eindeutig geäußerten Willen der Behörde fehlt ein Auslegungsspielraum, für eine Umdeutung jede Rechtfertigung. Nur im Fall einer nicht eindeutigen Entscheidung des FA z. B. auf einen kombinierten Aussetzungs- und Stundungsantrag des Stpfl. hin kommt eine Auslegung in Betracht.
Im Fall der Aussetzung der Vollziehung nur für einen Teil des geschuldeten Betrags oder für einen Teil des Rechtsbehelfsverfahrens muss nur der ausgesetzte Teilbetrag verzinst werden (vgl. Rz. 20).
Rz. 29
Ohne vollziehbaren Bescheid ist auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Wird dennoch die Aussetzung ausgesprochen, so ist doch keine Aussetzung der Vollziehung i. S. d. § 237 Abs. 1 AO gegeben. Hat z. B. das FG der Klage in vollem Umfang stattgegeben, so ist für das Verfahren über die Revision des FA mangels vollziehbaren Bescheids keine Aussetzung der Vollziehung möglich. Wird ein Teil des Rechtsbehelfes vorzeitig endgültig erfolglos, weil nur der andere Teil in der nächsten Instanz weiterverfolgt wird, so kann eine Aussetzung der Vollziehung nur den weiterverfolgten Teil betreffen. Aussetzungszinsen sind nicht zu erheben, wenn für den streitigen Anspruch eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub gewährt ist. Ist ein Jahressteuerbescheid ausgesetzt worden, so ist der aus dem Vorauszahlungsbescheid geschuldete Betrag nicht nach § 237 AO zu verzinsen.
2.3.1 Grundlagenbescheid (Abs. 1 S. 2)
Rz. 30
Die Anfechtung und AdV eines Grundlagenbescheids bewirkt nach § 361 Abs. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO die AdV der davon abhängigen Folgescheide; auch insoweit entstehen also Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2). Vor dem Inkrafttreten des JStG 1996 zum 1.1.1987 ließ der BFH die Anfechtung eines nichtsteuerlichen V...